Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente). Auch der detaillierte Aufbau der gesamten Unterhaltsregelung spricht dafür, dass nicht nur die IV-Rente, sondern auch die AHV-Rente an den indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘200.00 anzurechnen ist. Es bestehen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte, dass der wortlautbezogene Sinn des Textes von Ziffer 24 der Konvention nicht dem Willen der Parteien entsprach. Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente der Ehefrau reduziert.