Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Lösung vereinbaren wollten. Trotz des Wortlauts der Konvention, der eine Anrechnung nur für den Fall von Leistungen öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit vorsah, ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Parteien beabsichtigt hatten, die AHV-Rente dereinst nicht an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei der Redaktion der Konvention wurde dieser Aspekt offenbar schlicht und einfach nicht bedacht. 2.4 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente).