Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1996, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 152 aZGB, N 5 und 8). Die Beklagte erzielte vor dem Eintritt ins AHV-Alter kein Erwerbseinkommen. Ihre bisherige IV-Rente wurde in gleicher Höhe in die AHV-Rente überführt. Dass sich ihr Bedarf mit dem Eintritt ins AHV-Alter verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB müsste der Ehefrau die AHV-Rente somit wie vorher die IV-Rente an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Lösung vereinbaren wollten.