Bedürftigkeit war nach der damaligen Rechtsprechung gegeben, wenn die entsprechende Partei nicht über ein Einkommen verfügte, das etwa 20 % höher war als ihr erweiterter Notbedarf. Soweit die einen Anspruch nach Art. 152 aZGB geltend machende Partei selber in der Lage war, für ihren erweiterten und erhöhten Notbedarf aufzukommen, entfiel der Anspruch nach Art. 152 aZGB, weil es an der Bedürftigkeit fehlte. Ebenfalls zu berücksichtigen waren Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung. Auch die AHV-Rente stellte solches Zusatzeinkommen dar, soweit es nicht dazu bestimmt war, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen (BGE 117 II 519; Adolf Lüchinger/Thomas Geiser