Sie bezogen sich mit diesem Hinweis auf die damals noch in Kraft stehende Bestimmung von Art. 152 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (aZGB, SR 210). Gemäss Art. 152 aZGB konnte ein Ehegatte zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden, wenn der andere, schuldlose Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit geriet. Bedürftigkeit war nach der damaligen Rechtsprechung gegeben, wenn die entsprechende Partei nicht über ein Einkommen verfügte, das etwa 20 % höher war als ihr erweiterter Notbedarf.