Eine Erhöhung, wie das bei einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25. Der Aufbau und die Systematik der Unterhaltsregelung deuten somit in eine andere Richtung, als der Wortlaut von Ziffer 24, der bloss von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit spricht, vermuten lässt. 2.3 Die Parteien verwiesen in der umstrittenen Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention auf Art. 152 ZGB. Sie bezogen sich mit diesem Hinweis auf die damals noch in Kraft stehende Bestimmung von Art.