Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert. Ausgehend von einem Maximalbetrag werden diverse Reduktionstatbestände aufgelistet. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wird nirgends vorgesehen. Eine Erhöhung, wie das bei einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25.