Gemäss Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen. Nach Ziffer 24 werden Leistungen «privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau» vollumfänglich angerechnet. Ziffer 25 regelt eine Reduktion bei Veränderungen der Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes. Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert.