Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen. 2.2 Die Ehescheidungskonvention der Parteien enthält eine detaillierte Unterhaltsregelung. In Ziffer 21 vereinbarten sie einen monatlich zahlbaren Betrag von CHF 3‘200.00. Ziffer 22 enthält die übliche Indexklausel. Die Ziffern 23, 24 und 25 beinhalten sodann verschiedene Konstellationen, die zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen. Gemäss Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen.