Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auch die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.1 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention ist klar: Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen.