II. 1. Umstritten und nach dem Bundesgericht zu überprüfen ist die Höhe des von B.___ an A.___ nach deren Eintritt in das AHV-Alter zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages, konkret ob deren AHV-Rente gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention vom grundsätzlich vereinbarten und indexierten Betrag von CHF 3‘200.00 in Abzug gebracht werden kann. Die Scheidungskonvention ist somit auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien.