Das Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei. Der Rechtsöffnungsrichter erlasse kein materielles Urteil, das heisst er entscheide nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten Fall hindere nicht die Überprüfung der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine Klage nach Art. 85a SchKG hin.