Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Der monatliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf CHF 3‘200.00, wovon unter anderem die allfälligen Leistungen privater Vorsorgeeinrichtungen und / oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Gläubigerin in Abzug zu bringen seien. Das Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei.