Eine erneute Überprüfung dieser Frage sei ausgeschlossen. 5. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von B.___ hob das Bundesgericht am 27. April 2016 das Urteil vom 22. April 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar.