Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten können. Bei Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels wäre nämlich vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich gewesen. Der Entscheid des Obergerichts sei indessen unangefochten geblieben. Mit der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils stehe fest, dass die in der Scheidungskonvention enthaltene Unterhaltsregelung nicht interpretationsbedürftig, sondern klar sei. Eine erneute Überprüfung dieser Frage sei ausgeschlossen.