123 ZPO). 5. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat B.___ zu bezahlen. Er hat A.___ den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 8‘000.00 zurückzuerstatten. 6. B.___ hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘633.30 zu bezahlen. Das Urteil wurde im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die bereits erteilte definitive Rechtsöffnung begründet. Damit sei die Klage nur mehr zulässig, soweit sie mit Tatsachen begründet werde, die danach neu eingetreten seien, oder Einwendungen beziehungsweise Einreden erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte oder nicht hätte prüfen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall.