Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Der Kläger stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 4.2 Das Obergericht fällte am 22. April 2015 folgendes Urteil: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben. 2. Die Klage von B.___ wird abgewiesen. 3. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren von total CHF 8‘600.00 hat B.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird damit verrechnet.