Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 2 und 4). 4.1 A.___ erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sie beantragte, das Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 2014 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage von B.___ sei abzuweisen beziehungsweise es sei festzustellen, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bestehe. Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben.