Das Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut: Am 28. Oktober 2014 beschloss das Amtsgericht weiter in Gutheissung eines vom Kläger nach der Zustellung des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2014 gestellten Gesuchs, das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 vorläufig einzustellen (Ziffer 1 des Beschlusses). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen