eine Klage auf Feststellung der Nichtschuld. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht bestehe. Die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben. Das Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut: