_ erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies das in der Folge von A.___ gestellte Rechtsöffnungsbegehren am 6. Mai 2013 ab. Das von A.___ anschliessend angerufene Obergericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2013 gut und erteilte in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00 die definitive Rechtsöffnung. Umstritten war insbesondere, ob B.___ die A.___ seit ihrer Pensionierung ausbezahlte AHV-Rente vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen kann.