Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung in gleicher Höhe abgelöst. Vor Eintritt von A.___ ins Rentenalter hatte B.___ den von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention unter anderem um den Betrag der IV-Rente reduziert. Seit September 2008 bringt er die Leistungen der AHV vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug. 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 11. Dezember 2012 betrieb A.___ B.___ für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 von total CHF 113‘951.05, zuzüglich Zins. B.___ erhob Rechtsvorschlag.