Der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich um die Höhe allfälliger Leistungen privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau. 25. Bei (vorzeitigem) Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben reduziert sich der Unterhaltsbeitrag in dem prozentualen Ausmass, in welchem sich sein Ersatzeinkommen aus AHV, Pensionskasse etc. gegenüber dem zuletzt erzielten Einkommen vermindert. […]“ A.___ bezieht seit September 2008 eine ordentliche AHV-Rente. Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung in gleicher Höhe abgelöst.