I. 1. B.___, geb. [...] 1941, und A.___, geb. [...] 1944, hatten am [...] 1968 geheiratet. Mit Urteil vom 9. Juli 1995 schied der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Ehe. Gleichzeitig genehmigte er die von den Parteien über die Scheidungsfolgen abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Die Konvention enthält folgende Unterhaltsregelung: „[…] 21. Der Ehemann leistet an die Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 152 ZGB von CHF 3‘200.00. 22. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 21 hiervor ist indexiert.