{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-44_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09fb74a40ff33f5ee39097f30f3f51fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:20", "Checksum": "62029d9625ea5d9d6416d5a03600162a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44\nRegeste:\nFeststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016\n\n\nDer Anwalt des Berufungsbeklagten macht mit seiner Honorarnote vom 2. April 2015 einen Aufwand von total 29.58 Stunden geltend. In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll. Von der Berufung wurde ihm erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2014, die am 23. Dezember 2014 bei ihm einging, Kenntnis gegeben. Der bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von 9.02 Stunden ist deshalb in Abzug zu bringen, so dass sich der entschädigungsberechtigte Aufwand auf 20.56 Stunden reduziert. Dasselbe gilt für die bis 22. Dezember 2014 geltend gemachten Auslagen von total CHF 143.30. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00 (256.30 – 143.30) Dass die Nachbesprechung des Urteils in der Honorarnote ebenfalls berücksichtigt wird, ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus dem Rahmen fällt aber auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 – 330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungsbeklagte begründet mit keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt. Insbesondere hat er auch nach der Beanstandung seiner Honorarnote durch die Berufungsklägerin keine Honorarvereinbarung eingereicht, welche die Vereinbarung eines höheren Honorars als des vom Gebührentarif vorgesehenen Mindestansatzes von CHF 230.00 ausweisen würde. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist deshalb von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da von den Parteien im Hinblick auf das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Der Aufwand für die Nachbesprechung ist mit der in der Honorarnote grosszügig eingesetzten Stunde ausreichend abgedeckt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 5‘229.15 (20.56 Std. x CHF 230.00 = CHF 4‘728.80 + Auslagen CHF 113.00 + 8 % MwSt. CHF 387.35) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘229.15 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 113‘951.05\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}