{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-44_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09fb74a40ff33f5ee39097f30f3f51fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. 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Soweit die einen Anspruch nach Art. 152 aZGB geltend machende Partei selber in der Lage war, für ihren erweiterten und erhöhten Notbedarf aufzukommen, entfiel der Anspruch nach Art. 152 aZGB, weil es an der Bedürftigkeit fehlte. Ebenfalls zu berücksichtigen waren Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung. Auch die AHV-Rente stellte solches Zusatzeinkommen dar, soweit es nicht dazu bestimmt war, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen (BGE 117 II 519; Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1996, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 152 aZGB, N 5 und 8).\nDie Beklagte erzielte vor dem Eintritt ins AHV-Alter kein Erwerbseinkommen. Ihre bisherige IV-Rente wurde in gleicher Höhe in die AHV-Rente überführt. Dass sich ihr Bedarf mit dem Eintritt ins AHV-Alter verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 152 aZGB müsste der Ehefrau die AHV-Rente somit wie vorher die IV-Rente an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien bewusst eine von der damals geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Lösung vereinbaren wollten. Trotz des Wortlauts der Konvention, der eine Anrechnung nur für den Fall von Leistungen öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit vorsah, ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Parteien beabsichtigt hatten, die AHV-Rente dereinst nicht an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei der Redaktion der Konvention wurde dieser Aspekt offenbar schlicht und einfach nicht bedacht.\n2.4 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention widerspricht dem Zweck der Regelung (die Parteien vereinbarten eine Bedürftigkeitsrente). Auch der detaillierte Aufbau der gesamten Unterhaltsregelung spricht dafür, dass nicht nur die IV-Rente, sondern auch die AHV-Rente an den indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘200.00 anzurechnen ist. Es bestehen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte, dass der wortlautbezogene Sinn des Textes von Ziffer 24 der Konvention nicht dem Willen der Parteien entsprach. Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente der Ehefrau reduziert.\n3. Der unbestritten gebliebenen Berechnung des Amtsgerichts (angefochtenes Urteil, S. 31) zufolge standen der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 nach Abzug der AHV-Rente der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10‘971.00 zu. Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten. Das Amtsgericht stellte deshalb zu Recht fest, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht und die Betreibung Nr. 361224 folglich vollumfänglich aufzuheben ist. Die Berufung muss aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden.\n4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hatte im Hinblick auf das Urteil vom 22. April 2015 am 2. April 2015 eine Honorarnote eingereicht mit einem Saldo zu seinen Gunsten von total CHF 11‘777.50. Die Berufungsklägerin bestreitet einen grossen Teil des vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwandes. Die Honorarnote des Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien. In Abzug zu bringen sei zudem auch die geltend gemachte Stunde für die Nachbesprechung des Urteils. Übersetzt sei auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Akzeptiert werde ein Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde."}