{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-44_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09fb74a40ff33f5ee39097f30f3f51fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. 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Streiten die Parteien um die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen, ist der Text dieser Vereinbarungen auszulegen. Beim Willen handelt es sich um eine so genannte innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Wenn sich eine Partei auf die «normale» Bedeutung des Vertragstextes stützt, während die Gegenpartei einen vom Wortlaut abweichenden Sinn des Vertrages behauptet, trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf den abweichenden Sinn beruft. Das primäre Willensindiz ist der Wortlaut der Vertragserklärungen. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln dann Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen. Grundlage der Auslegung ist somit der Wortlaut des Vertragstextes. Massgebend für dessen Bedeutung ist auch die Stellung im Kontext und im Gesamtkonzept des Vertrages (systematisches Element der Auslegung). Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer auch die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der Wortlaut bildet die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn des vereinbarten Textes ist hingegen nicht angebracht, wenn es keine ernsthaften Gründe zur Annahme gibt, dass er nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Neben dem Wortlaut sind ergänzend zu berücksichtigen namentlich der Zusammenhang, in dem die Vereinbarung steht, und die gesamten Umstände, unter denen sie getroffen wurde. Eine Rolle spielen können namentlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, die Begleitumstände (wie Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie der Vertragszweck. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist indessen nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Die Auslegung erfolgt ex tunc, das heisst es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Richter darf nur solche Umstände zur Auslegung heranziehen, aus denen sich Schlüsse auch die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 18 OR N 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n2.1 Der Wortlaut von Ziffer 24 der Scheidungskonvention ist klar: Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wird nur für den Fall von Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit, nicht aber für den Fall von Leistungen infolge Eintritt ins Rentenalter vorgesehen.\n2.2 Die Ehescheidungskonvention der Parteien enthält eine detaillierte Unterhaltsregelung. In Ziffer 21 vereinbarten sie einen monatlich zahlbaren Betrag von CHF 3‘200.00. Ziffer 22 enthält die übliche Indexklausel. Die Ziffern 23, 24 und 25 beinhalten sodann verschiedene Konstellationen, die zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen. Gemäss Ziffer 23 ist ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau zu berücksichtigen. Nach Ziffer 24 werden Leistungen «privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau» vollumfänglich angerechnet. Ziffer 25 regelt eine Reduktion bei Veränderungen der Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes. Die Parteien fixierten somit in den Ziffern 21 – 25 zunächst einen Maximalbetrag von CHF 3‘200.00, an den sich die Ehefrau eigene Einkünfte ganz oder – wie bei Erwerbseinkommen – teilweise anrechnen lassen muss mit der Folge, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag reduziert. Ausgehend von einem Maximalbetrag werden diverse Reduktionstatbestände aufgelistet. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wird nirgends vorgesehen. Eine Erhöhung, wie das bei einer Nichtberücksichtigung der AHV-Rente angesichts der nahtlosen und betragsmässig unveränderten Überführung der IV-Rente in die AHV-Rente der Fall wäre, widerspräche daher dem Konzept beziehungsweise Aufbau der Unterhaltsregelung der Ziffern 21 – 25. Der Aufbau und die Systematik der Unterhaltsregelung deuten somit in eine andere Richtung, als der Wortlaut von Ziffer 24, der bloss von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit spricht, vermuten lässt."}