{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-44_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09fb74a40ff33f5ee39097f30f3f51fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:20", "Checksum": "62029d9625ea5d9d6416d5a03600162a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44\nRegeste:\nFeststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2016\n\n\n5. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat B.___ zu bezahlen. Er hat A.___ den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 8‘000.00 zurückzuerstatten.\n6. B.___ hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘633.30 zu bezahlen.\nDas Urteil wurde im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die bereits erteilte definitive Rechtsöffnung begründet. Damit sei die Klage nur mehr zulässig, soweit sie mit Tatsachen begründet werde, die danach neu eingetreten seien, oder Einwendungen beziehungsweise Einreden erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte oder nicht hätte prüfen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten können. Bei Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels wäre nämlich vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich gewesen. Der Entscheid des Obergerichts sei indessen unangefochten geblieben. Mit der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils stehe fest, dass die in der Scheidungskonvention enthaltene Unterhaltsregelung nicht interpretationsbedürftig, sondern klar sei. Eine erneute Überprüfung dieser Frage sei ausgeschlossen.\n5. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von B.___ hob das Bundesgericht am 27. April 2016 das Urteil vom 22. April 2015 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Zur Begründung führt das Bundesgericht zusammenfassend aus, das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. Der monatliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf CHF 3‘200.00, wovon unter anderem die allfälligen Leistungen privater Vorsorgeeinrichtungen und / oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Gläubigerin in Abzug zu bringen seien. Das Scheidungsurteil sei damit bedingt vollstreckbar in dem Sinne, dass der Bezug von Leistungen Dritter zu berücksichtigen sei, das heisst die Höhe der Unterhaltsschuld von einer Resolutivbedingung abhängig sei. Der Rechtsöffnungsrichter erlasse kein materielles Urteil, das heisst er entscheide nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten Fall hindere nicht die Überprüfung der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine Klage nach Art. 85a SchKG hin.\n6. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, das begründete Urteil des Bundesgerichts werde zur Kenntnis genommen. Unaufgefordert reichte der Vertreter von B.___ hierauf eine Stellungnahme ein. A.___ nahm ihrerseits dazu mit einer ebenfalls unaufgefordert eingelangten Eingabe Stellung.\nDie Neubeurteilung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten erfolgen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}