{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-44_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "09fb74a40ff33f5ee39097f30f3f51fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2017 ZKBER.2016.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung einer Nichtschuld nach Art. 85a SchKG / Bundesgerichtsurteil vom 27. 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Er basiert auf dem vom BIGA errechneten schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise zur Zeit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (102.6 Punkte). […]\n23. Ein allfälliger Eigenerwerb der Ehefrau über monatlich CHF 500.00 zuzüglich Index führt zu einer Reduktion des vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages um die Hälfte des CHF 500.00 zuzüglich Index übersteigenden Betrages.\n24. Der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich um die Höhe allfälliger Leistungen privater Vorsorgeinstitutionen und/oder öffentlicher Sozialversicherungen infolge Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau.\n25. Bei (vorzeitigem) Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben reduziert sich der Unterhaltsbeitrag in dem prozentualen Ausmass, in welchem sich sein Ersatzeinkommen aus AHV, Pensionskasse etc. gegenüber dem zuletzt erzielten Einkommen vermindert.\n[…]“\nA.___ bezieht seit September 2008 eine ordentliche AHV-Rente. Die AHV-Rente hatte eine Rente der Invalidenversicherung in gleicher Höhe abgelöst. Vor Eintritt von A.___ ins Rentenalter hatte B.___ den von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Ziffer 24 der Ehescheidungskonvention unter anderem um den Betrag der IV-Rente reduziert. Seit September 2008 bringt er die Leistungen der AHV vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug.\n2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 11. Dezember 2012 betrieb A.___ B.___ für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 von total CHF 113‘951.05, zuzüglich Zins. B.___ erhob Rechtsvorschlag. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern wies das in der Folge von A.___ gestellte Rechtsöffnungsbegehren am 6. Mai 2013 ab. Das von A.___ anschliessend angerufene Obergericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2013 gut und erteilte in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00 die definitive Rechtsöffnung. Umstritten war insbesondere, ob B.___ die A.___ seit ihrer Pensionierung ausbezahlte AHV-Rente vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen kann. Das Obergericht erwog dazu, der Wortlaut der Scheidungskonvention sei klar. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach ihrem Eintritt ins AHV-Alter sei darin nicht vorgesehen. Das Urteil des Obergerichts blieb unangefochten.\n3. B.___ erhob am 20. September 2013 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 85a des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) eine Klage auf Feststellung der Nichtschuld. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht bestehe. Die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 des Betreibungsamtes Region Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben. Das Amtsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 20. August 2014 wie folgt gut:\nAm 28. Oktober 2014 beschloss das Amtsgericht weiter in Gutheissung eines vom Kläger nach der Zustellung des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2014 gestellten Gesuchs, das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, die von der Beklagten gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. 361‘224 vorläufig einzustellen (Ziffer 1 des Beschlusses). Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 und – wiederum unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 2 und 4).\n4.1 A.___ erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sie beantragte, das Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 2014 vollumfänglich aufzuheben. Die Klage von B.___ sei abzuweisen beziehungsweise es sei festzustellen, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bestehe. Weiter sei die mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Der Kläger stellte das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.\n4.2 Das Obergericht fällte am 22. April 2015 folgendes Urteil:\n1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.\n2. Die Klage von B.___ wird abgewiesen.\n3. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren von total CHF 8‘600.00 hat B.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird damit verrechnet.\n4. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Alexandra Imhof, für das Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 8‘348.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 6‘649.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1‘698.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."}