Weiter hat er die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘950.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) blieb unbestritten und ist angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘950.30 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.