Haltlos ist die Forderung des Berufungsklägers nach einem Erwerbszuschlag zum Grundbetrag. Weshalb der Unterhaltsbeitrag auf ein halbes Jahr oder bis zum Erreichen des AHV-Alters zu begrenzen wäre, begründet er mit keiner Silbe. Alles in allem ist die vorinstanzliche Bemessung des Unterhaltsbeitrages in keiner Weise zu beanstanden. Die Berufung ist auch aus diesem Grund abzuweisen. 2.6 Die Berufung des Ehemannes muss abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind bei diesem Ausgang ihm zu auferlegen. Weiter hat er die Berufungsbeklagte zu entschädigen.