Bereits im Eheschutzurteil vom 5. April 2012 wurde festgehalten, dass die bisher bloss mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätige Ehefrau ihre berufliche Integration zwar zügig voranzutreiben habe, dies aber schwierig sein werde (Urteil, S. 3, klägerische Beilage 3). Grundsätzlich gilt immer noch die Regel, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013, E. 1.3). Diese Schwelle hatte die Ehefrau bei der Trennung überschritten.