Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität spielt das ebenso wie die lange Dauer der Ehe sehr wohl eine Rolle (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Bereits im Eheschutzurteil vom 5. April 2012 wurde festgehalten, dass die bisher bloss mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätige Ehefrau ihre berufliche Integration zwar zügig voranzutreiben habe, dies aber schwierig sein werde (Urteil, S. 3, klägerische Beilage 3).