Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin in materieller Hinsicht ohne Abstriche überzeugt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages beziehungsweise der Ermittlung des hypothetischen Einkommens und damit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wird den dafür massgebenden Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend verweist die Vorderrichterin zunächst auf die traditionelle Rollenverteilung, welche die Ehegatten während des Zusammenlebens gepflegt hatten und prägend war. Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität spielt das ebenso wie die lange Dauer der Ehe sehr wohl eine Rolle (Art. 125 Abs. 2 Ziff.