Sollte ihr wider Erwarten nur eine Teilzeitstelle zugemutet werden, dann müsste ihm zum Grundbedarf ein Erwerbszuschlag aufgerechnet werden, da von ihm ja ein Doppelpensum – externe Arbeit und eigener Haushalt – erwartet werde. In der Freizeit müsse er Einkauf, Kochen, Reinigung, Pflege etc. erledigen. Um diese Arbeiten zu bewältigen, sei er auf Hilfe angewiesen (externe Reinigung, Conveniencefood usf.). Die Klägerin habe es einfacher. Den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd verbringen und so viele Kosten einsparen. Am Abend, wenn beim Beklagten die Haushaltung beginne, sei diese für sie schon erledigt. Die Klägerin könne auf eigenen Füssen stehen.