Zusammen mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 1‘848.00 fehle ihr somit ein Betrag von CHF 90.00, um ihren gebührenden Bedarf von CHF 3‘698.00 zu decken. Damit sie im Falle eines Mehrverdienstes über CHF 2‘000.00 im Verhältnis zum Ehemann nicht privilegiert werde, habe sie sich bei einem CHF 2‘000.00 übersteigenden Einkommen dieses zu zwei Dritteln an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommens.