Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stellte fest, die den Parteien anzurechnenden Einkünfte seien geringer als deren Bedarf. Der Ehemann sei bloss in der Lage, CHF 1‘760.00 pro Monat zu bezahlen. Zusammen mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 1‘848.00 fehle ihr somit ein Betrag von CHF 90.00, um ihren gebührenden Bedarf von CHF 3‘698.00 zu decken.