Die Tragweite der Dokumentationspflicht zeigt sich somit erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es geht deshalb zu weit, einem Berufungskläger allein aufgrund der Nichtanfechtung der in der entsprechenden Urteilsziffer festgehaltenen Urteilsgrundlagen auch die Legitimation zur Anfechtung der Unterhaltsbeiträge selber abzusprechen. An der Anfechtung der Unterhaltsbeiträge besteht auch unabhängig von den rein deklaratorisch festgehaltenen Bemessungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.