ZPO ist im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Die vorliegend unangefochten gebliebene Ziffer 5 des Urteils vom 3. März 2016 basiert auf dieser Dokumentationspflicht. Der Zweck der Dokumentationspflicht besteht darin, in einem allfälligen Abänderungsverfahren die Grundlagen des Unterhaltsbeitrages nachvollziehen zu können. Die Tragweite der Dokumentationspflicht zeigt sich somit erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.