II. 1. Die Berufungsbeklagte führt zur Begründung ihres Nichteintretensantrags aus, der Berufungskläger habe die in Ziffer 5 des Urteils festgehaltenen Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages nicht angefochten. Da er auch ihren von der Vorinstanz auf CHF 3‘698.00 bezifferten gebührenden Bedarf nicht bestreite, fehle es dem Berufungskläger am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Unterhaltsbeitrages. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde.