Die Ehefrau stellt unter dem Titel «Formelles» die Anträge, das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Frage des Eintretens beziehungsweise ob die Prozessvoraussetzungen dafür vorliegen, zu beschränken und auf die Berufung nicht einzutreten. Unter dem Titel «Materielles» beantragt sie, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.