Der Unterhaltsbeitrag wurde mit der gerichtsüblichen Indexklausel versehen (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Urteils hielt die Amtsgerichtspräsidentin als Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages auf Seiten der Ehefrau ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1‘850.00 und auf Seiten des Ehemannes ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘450.00 fest. 2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben. Die Ehefrau stellt unter dem Titel «Formelles» die Anträge, das Verfahren gestützt auf Art.