125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von monatlich CHF 1‘760.00 zu bezahlen. Falls die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Nettoeinkommen pro Monat erziele, so habe sie sich dieses zu zwei Dritteln auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Zudem stellte sie fest, dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei und die Unterdeckung CHF 90.00 betrage (Ziffer 3 des Urteils). Der Unterhaltsbeitrag wurde mit der gerichtsüblichen Indexklausel versehen (Ziffer 4).