I. 1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 5. November 2013 angehoben hatte. Mit Urteil vom 3. März 2016 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe und genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen. In Bezug auf die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage erkannte sie, der Ehemann habe der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von monatlich CHF 1‘760.00 zu bezahlen.