{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-43_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c85a0d8b865904f4f29252bce52410a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "7cd9ff0a0180691a9a59496ee84f5710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n2.4.2 Die Begründung des Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Entscheidgründen der Vorinstanz fehlt vollständig. Der Begründung, die Chancen auf eine volle berufliche Integration der Ehefrau stünden schlecht, weil sie mittlerweile 53 Jahre alt sei, über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung verfüge, gesundheitlich angeschlagen sowie aufgrund des fehlenden Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt sei, setzt er bloss pauschale, appellatorische Kritik entgegen. Die Behauptungen des Berufungsklägers - dieser Ansatz sei schon ethisch grundfalsch, ein Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten müssten, es wäre der Ehefrau gut angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung auch etwas zu verdienen, viele über 50-jährige Arbeitstätige seien gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und fingen mit 50 einen Wiedereinstieg an, es sei schleierhaft, warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, wer ernsthaft und ohne Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine, auch mit 53, die Klägerin habe es einfacher als er, den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd verbringen - beinhalten keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.\n2.5 Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin in materieller Hinsicht ohne Abstriche überzeugt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages beziehungsweise der Ermittlung des hypothetischen Einkommens und damit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wird den dafür massgebenden Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend verweist die Vorderrichterin zunächst auf die traditionelle Rollenverteilung, welche die Ehegatten während des Zusammenlebens gepflegt hatten und prägend war. Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität spielt das ebenso wie die lange Dauer der Ehe sehr wohl eine Rolle (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Bereits im Eheschutzurteil vom 5. April 2012 wurde festgehalten, dass die bisher bloss mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätige Ehefrau ihre berufliche Integration zwar zügig voranzutreiben habe, dies aber schwierig sein werde (Urteil, S. 3, klägerische Beilage 3). Grundsätzlich gilt immer noch die Regel, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013, E. 1.3). Diese Schwelle hatte die Ehefrau bei der Trennung überschritten. Da die Ehefrau bis anhin mit einem kleinen Pensum als Hauswartin tätig gewesen war, rechtfertigt es sich zwar nicht, ihr gar kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Dass sie gesundheitlich angeschlagen ist, wird aber durch mehrere Arztzeugnisse dokumentiert und ist bei der Beurteilung der Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung ein wichtiges Kriterium (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Auch die Tatsachen, dass die Ehefrau über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung sowie keinen Führerausweis verfügt, sind im Hinblick auf den Aufwand für die berufliche Eingliederung von Bedeutung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB). Alles in allem trägt die Vorinstanz diesen Kriterien mit der Schlussfolgerung, es sei der Ehefrau ein 50%-Pensum zumutbar, ausreichend Rechnung. Auch die Ermittlung des konkreten hypothetischen Einkommens wird nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Unsicherheit bezüglich der künftigen Entwicklung trug sie mit der Bestimmung, dass sich die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Einkommen zu zwei Dritteln anrechnen lassen muss, angemessen Rechnung. Haltlos ist die Forderung des Berufungsklägers nach einem Erwerbszuschlag zum Grundbetrag. Weshalb der Unterhaltsbeitrag auf ein halbes Jahr oder bis zum Erreichen des AHV-Alters zu begrenzen wäre, begründet er mit keiner Silbe. Alles in allem ist die vorinstanzliche Bemessung des Unterhaltsbeitrages in keiner Weise zu beanstanden. Die Berufung ist auch aus diesem Grund abzuweisen.\n2.6 Die Berufung des Ehemannes muss abgewiesen werden. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind bei diesem Ausgang ihm zu auferlegen. Weiter hat er die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘950.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) blieb unbestritten und ist angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘950.30 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}