{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-43_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c85a0d8b865904f4f29252bce52410a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "7cd9ff0a0180691a9a59496ee84f5710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43\nRegeste:\nEhescheidung\n\n\n2.3 Der Berufungskläger rügt, es sei nicht haltbar, der Ehefrau nur einen derart geringen Ausbau der heutigen Tätigkeit zuzumuten. Die Ehefrau sei davon ausgegangen, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Sie habe während der Ehe kein Salär erzielen müssen, sei jetzt 53 Jahre alt, habe nur eine Anlehre gemacht und sei gesundheitlich angeschlagen. Dieser Ansatz sei schon ethisch grundfalsch. Die 1-1-0-0-Biografie (20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 20 Jahre Haushalt, 40 Jahre Rente) sei unfair und unerträglich, wenn auf der anderen Seite vom Ehemann ein 1-2-0-Leben erwartet werde (20 Jahre Aufwachsen und Ausbildung, 40 Jahre Arbeit, 20 Jahre Rente). Über ein halbes Leben lang keine eigenen Leistungen zur Existenzsicherung sei rein wirtschaftlich nicht vertretbar, aber auch ein Schlag ins Gesicht jener Personen, die bis 65 arbeiten müssen und dann vielleicht noch 20 Jahre Rente geniessen können. Sollte die Ehefrau auf dem heutigen Arbeitsmarkt Mühe haben, wäre dies ausschliesslich ihrem Verschulden zuzuschreiben. Spätestens als der jüngere Sohn 2007 die Lehre begonnen habe, hätte sie sich um auswärtige Arbeit bemühen müssen. Eine volle Integration ins Erwerbsleben wäre ihr zumutbar gewesen. Niemand habe ihr das verboten. Es wäre der Ehefrau gut angestanden, nach Wegfall der Kindererziehung auch etwas zu verdienen. Allerspätestens nach der Eheschutzverhandlung vom 5. April 2012 hätte es ihr funken und klar werden müssen, dass sie nun energisch und konsequent Arbeit zu suchen habe. Erste Suchbemühungen seien allerdings erst im Januar 2013 nachgewiesen. Die Arbeitsorte seien einzig auf den Raum Olten konzentriert. Dabei sei es möglich, mit dem öffentlichen Verkehr in alle Himmelsrichtungen zu reisen und Arbeit zu suchen. Fünf Jahre nach formellem Scheidungsbeginn finde jeder Arbeitswillige eine 100%-Stelle. Dass die Vorinstanz es bei der Ehefrau zulasse, sich mit einer Teilzeitstelle zu begnügen, sei unerfindlich. Viele über 50-jährige Arbeitstätige seien gesundheitlich angeschlagen, könnten nicht Autofahren und fingen mit 50 einen Wiedereinstieg an. Warum es ausgerechnet der Ehefrau nicht gelingen soll, eine volle Erwerbstätigkeit zu finden, sei schleierhaft. Wer ernsthaft und ohne Vorbehalte im Raum Olten eine Stelle suche, der finde eine, auch mit 53. Eine erste Teilzeitstelle als Abwartin habe sie ohne Not aufgegeben. Ausgehend vom heutigen Lohn könnte die Ehefrau bei 100% CHF 3‘700.00 verdienen und damit ihren Grundbedarf gut decken. Sollte ihr wider Erwarten nur eine Teilzeitstelle zugemutet werden, dann müsste ihm zum Grundbedarf ein Erwerbszuschlag aufgerechnet werden, da von ihm ja ein Doppelpensum – externe Arbeit und eigener Haushalt – erwartet werde. In der Freizeit müsse er Einkauf, Kochen, Reinigung, Pflege etc. erledigen. Um diese Arbeiten zu bewältigen, sei er auf Hilfe angewiesen (externe Reinigung, Conveniencefood usf.). Die Klägerin habe es einfacher. Den halben Tag könne sie mit Schnäppchenjagd verbringen und so viele Kosten einsparen. Am Abend, wenn beim Beklagten die Haushaltung beginne, sei diese für sie schon erledigt. Die Klägerin könne auf eigenen Füssen stehen. Eventuell sei ihr eine letzte Übergangsrente von einem halben Jahr einzuräumen. Auf jeden Fall wäre die Rente zu begrenzen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.\n2.4.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3)."}