{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-43_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c85a0d8b865904f4f29252bce52410a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "7cd9ff0a0180691a9a59496ee84f5710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43\nRegeste:\nEhescheidung\n\nII.\n1. Die Berufungsbeklagte führt zur Begründung ihres Nichteintretensantrags aus, der Berufungskläger habe die in Ziffer 5 des Urteils festgehaltenen Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages nicht angefochten. Da er auch ihren von der Vorinstanz auf CHF 3‘698.00 bezifferten gebührenden Bedarf nicht bestreite, fehle es dem Berufungskläger am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Unterhaltsbeitrages.\nGemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wurde. Die vorliegend unangefochten gebliebene Ziffer 5 des Urteils vom 3. März 2016 basiert auf dieser Dokumentationspflicht. Der Zweck der Dokumentationspflicht besteht darin, in einem allfälligen Abänderungsverfahren die Grundlagen des Unterhaltsbeitrages nachvollziehen zu können. Die Tragweite der Dokumentationspflicht zeigt sich somit erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es geht deshalb zu weit, einem Berufungskläger allein aufgrund der Nichtanfechtung der in der entsprechenden Urteilsziffer festgehaltenen Urteilsgrundlagen auch die Legitimation zur Anfechtung der Unterhaltsbeiträge selber abzusprechen. An der Anfechtung der Unterhaltsbeiträge besteht auch unabhängig von den rein deklaratorisch festgehaltenen Bemessungsgrundlagen ein Rechtsschutzinteresse. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stellte fest, die den Parteien anzurechnenden Einkünfte seien geringer als deren Bedarf. Der Ehemann sei bloss in der Lage, CHF 1‘760.00 pro Monat zu bezahlen. Zusammen mit dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 1‘848.00 fehle ihr somit ein Betrag von CHF 90.00, um ihren gebührenden Bedarf von CHF 3‘698.00 zu decken. Damit sie im Falle eines Mehrverdienstes über CHF 2‘000.00 im Verhältnis zum Ehemann nicht privilegiert werde, habe sie sich bei einem CHF 2‘000.00 übersteigenden Einkommen dieses zu zwei Dritteln an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Der Berufungskläger beanstandet die Höhe des der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommens.\n2.2 Die Vorderrichterin erwog im Zusammenhang mit dem der Ehefrau angerechneten hypothetischen Einkommen, es sei unbestritten, dass während der im Jahre 1987 begründeten Ehe mit den beiden in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Kindern eine traditionelle Rollenverteilung gelebt wurde. Es handle sich um eine lebensprägende Ehe. Die Ehefrau sei mittlerweile 53 Jahre alt, verfüge über keinen Berufsabschluss und wenig Berufserfahrung, sei gesundheitlich angeschlagen sowie aufgrund des fehlenden Führerausweises bei der Stellensuche eingeschränkt. Auch wenn sie mittlerweile eine Teilzeitstelle gefunden habe, stünden unter diesen Umständen die Chancen auf eine volle berufliche Integration schlecht. Dies zeigten auch die intensiven und weitgehend erfolglosen Bewerbungsbemühungen. Sie arbeite derzeit jeden Morgen unter der Woche fix zwei Stunden an einer Tankstelle und bereite in dieser Zeit Sandwiches zu. Die restlichen Stunden ihres 40%-Pensums arbeite sie als Springerin im Tankstellenladen. Es sei ihr grundsätzlich möglich, bei anderen Tankstellen zusätzlich fixe Schichten zu übernehmen oder auch als Springerin Einsätze zu leisten. Sie könne auch einen für ein anderes Kassensystem erforderlichen Kurs absolvieren. Durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie nicht in der Leistung von Springereinsätzen eingeschränkt. Ein Ausbau der beruflichen Tätigkeit sei der Ehefrau damit zumutbar. Wie sich allerdings gezeigt habe, sei es nicht realistisch, dass sie eine geeignetere Stelle finde, bei welcher sie in einem höheren respektive vollen Pensum arbeiten könnte. Da sie bei der Arbeit an der Tankstelle zudem ein gewisses Mass an Flexibilität benötige, wäre es auch nicht einfach, die Teilzeitstelle in der Tankstelle mit einer anderen Teilzeitstelle zu kombinieren. Die Ehefrau könnte unter solchen Umständen wohl nur noch beschränkt Springereinsätze leisten, was wiederum das Einkommen aus der Tankstellenarbeit schmälern würde. Aus diesem Grund sei anzustreben, die Teilzeitstelle mit Einsätzen bei anderen Tankstellen in der Region auszudehnen. Mit der Übernahme von weiteren Springereinsätzen und Mittags- respektive Nachmittagsschichten sei es der Ehefrau unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (gesundheitliche Einschränkung, fehlender Führerausweis, fortgeschrittenes Alter, fehlende Ausbildung respektive Berufserfahrung etc.) zumutbar, ihre Tätigkeit auf ein Pensum von 50% auszudehnen und damit – ausgehend von ihrem derzeitigen Nettoeinkommen bei 40% – ein hypothetisches Einkommen von CHF 1‘848.00 zu erwirtschaften."}