{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-43_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9c85a0d8b865904f4f29252bce52410a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "7cd9ff0a0180691a9a59496ee84f5710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.43\nRegeste:\nEhescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 3. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 5. November 2013 angehoben hatte. Mit Urteil vom 3. März 2016 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe und genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen. In Bezug auf die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage erkannte sie, der Ehemann habe der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von monatlich CHF 1‘760.00 zu bezahlen. Falls die Ehefrau ein CHF 2‘000.00 übersteigendes Nettoeinkommen pro Monat erziele, so habe sie sich dieses zu zwei Dritteln auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Zudem stellte sie fest, dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei und die Unterdeckung CHF 90.00 betrage (Ziffer 3 des Urteils). Der Unterhaltsbeitrag wurde mit der gerichtsüblichen Indexklausel versehen (Ziffer 4). In Ziffer 5 des Urteils hielt die Amtsgerichtspräsidentin als Berechnungsgrundlagen des Unterhaltsbeitrages auf Seiten der Ehefrau ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 1‘850.00 und auf Seiten des Ehemannes ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘450.00 fest.\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann nach Zustellung des begründeten Entscheides Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben. Die Ehefrau stellt unter dem Titel «Formelles» die Anträge, das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Frage des Eintretens beziehungsweise ob die Prozessvoraussetzungen dafür vorliegen, zu beschränken und auf die Berufung nicht einzutreten. Unter dem Titel «Materielles» beantragt sie, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}