je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 7. Die Parteikosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt: - Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu: CHF 2‘131.00; - Rechtsanwalt Andreas Miescher: CHF 2‘476.45. Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen.