ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.» 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. In Gutheissung der Anschlussberufung wird Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben. 5. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie folgt: «Es wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet.». 6. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.